Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln sind in der EU durch gesetzliche Vorgaben geregelt. Die Kosmetikverordnung VO (EC) 1223/2009 in Verbindung mit der VO (EC) 655/2013 schreibt vor, dass diese sogenannten Claims wahr, belegbar, redlich und lauter zu sein haben.
Der daher notwendige Beleg von Werbeaussagen wird in der Regel durch Wirksamkeitsuntersuchungen in Form von Home Use Tests, Probandenstudien oder Gehaltsbestimmungen wertgebender Bestandteile erbracht. Bei bestimmten Inhaltsstoffen in Verbindung mit der Nutzung eines Claims muss der Nachweis der Mindestmenge vorliegen.
Gern bieten wir auch Wirksamkeits- und Verträglichkeitsstudien für Dental-Produkte und Intimpflege an. Sprechen Sie uns für weitere Informationen zu diesen Produktgruppen an.
Bei kosmetischen Mitteln, die im Gesichts- oder gar Augenbereich angewendet werden, empfiehlt sich die Durchführung eines ophthalmologischen Tests. Hierbei wird die Augenverträglichkeit überprüft, um Aussagen wie “Brennt nicht in den Augen.” oder “keine Tränen” auf der Verpackung platzieren zu dürfen.
Studien zur Überprüfung der Wirksamkeit und des Claim Supports werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenanforderungen sowie der Zusammensetzung und Auslobung (Claim) der entsprechenden kosmetischen Mittel immer individuell gemeinsam mit unseren Kundinnen und Kunden erstellt, abgestimmt und angepasst.
Ich berate Sie gern.
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