Qualität und Sicherheit sind für kosmetische Mittel oberstes Prinzip. Die Fachleute von WESSLING bieten dank maßgeschneiderter Beratung und Gutachten die Sicherheit, die Zulieferer, Hersteller und Inverkehrbringer benötigen, um ihre Produkte für den Verbraucher in den Markt zu bringen.
Beratung, Analytik und Gutachten – bei WESSLING erhalten Sie alles aus einer Hand. Kosmetische Mittel unterliegen klar definierten rechtlichen Anforderungen an Verkehrsfähigkeit (u.a. Kennzeichnung, Wirkaussagen), Sicherheit und Konformität. Unsere Sachverständigen für Kosmetikprodukte kennen die einschlägigen Verordnungen und rechtlichen Regulierungen auf nationaler wie internationaler Ebene – und beraten Sie kompetent, auf Ihren individuellen Bedarf ausgerichtet.
Unsere Fachleute sind auch zugelassene Sachverständige für die Untersuchung von Proben nach §43 LFGB (amtlich zurückgelassene Gegenproben).
Beratung und Gutachten im Detail
Sie sind sich unsicher, wie genau kosmetische Produkte zu kennzeichnen sind und welche Kennzeichnungselemente verbindlich vorgeschrieben sind? In erster Linie wird dies durch EU-Vorgaben, der deutschen Kosmetik-Verordnung, des Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung geregelt.
Demnach müssen alle Produkte mindestens folgende Kennzeichnungselemente aufweisen:
Wir kennen uns mit den Richtlinien und Vorschriften bestens aus, beraten Sie gern zur Kennzeichnungsprüfung und erstellen die notwendigen Gutachten für Ihre kosmetischen Mittel.
Darüber hinaus müssen Auslobungen hinsichtlich bestimmter Wirkaussagen von Kosmetik, sogenannter “Claims”, überprüfbar und ausreichend belegbar sein. Wir unterstützen Hersteller von Kosmetik dabei, die in der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 geregelten Anforderungen zu erfüllen, damit Ihre Produkte in den Verkehr gebracht und an den Verbraucher abgegeben werden dürfen.
Beratung und Gutachten im Detail
Von Seiten des Handels werden die Ansprüche an Qualität und Sicherheit von kosmetischen Mitteln sehr ernst genommen. Die Unbedenklichkeit der Produkte ist hier das A und O. Hierfür müssen sogenannte Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen vorgelegt werden, die, von unabhängiger Stelle erstellt, die Sicherheit und Unbedenklichkeit des jeweiligen Produktes bescheinigen.
Sie möchten ein neues kosmetisches Produkt zum ersten Mal auf den Markt bringen und sind unsicher, was genau Sie hierfür tun müssen? Egal, ob es um Mitteilungs- und Berichtspflichten, die Bereithaltung von Unterlagen oder die Durchführung bestimmter analytischer Tests geht, die Experten von WESSLING helfen Ihnen gern weiter.
Beratung und Gutachten im Detail
Für Ihre Produktsicherheit: Unsere Expertinnen und Experten besitzen eine Zulassung als private Sachverständige für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).
Beratung und Gutachten im Detail
Die europäische Chemikalienverordnung REACh und weitere chemikalienrechtliche Regelungen wie die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) und das Gefahrgutrecht stellen Hersteller von Kosmetik vor eine Vielzahl an Aufgaben.
Kosmetische Mittel sind von einzelnen Titeln der REACh-Regulierung ausgenommen. Dennoch bleiben entlang der Wertschöpfungskette vielfältige Aufgaben zu erfüllen, denn die Hersteller zeichnen für die sichere Verwendung der Chemikalien verantwortlich.
WESSLING unterstützt Sie mit einem Expertenteam zum Thema REACh-Verordnung und Chemikalienrecht. Hierzu gehört zum Beispiel die Beurteilung, welche Rolle innerhalb der Lieferkette eingenommen wird und welche Pflichten hieraus erwachsen. Von rechtlichen Anforderungen beim Import oder der Herstellung von Rohstoffen und den sich hieraus möglicherweise ergebenden Registrierungspflichten über die chemikalienrechtliche Kennzeichnung und Erstellung von SDB (Sicherheitsdatenblättern), hin bis zu den Anforderungen an das Gefahrgutrecht - alles wird durch unsere WESSLING Fachleute maßgeschneidert für Sie und Ihr Produkt erledigt.
Wir unterstützen Sie gern.
Beratung und Gutachten im Detail
Die sogenannte EU-Kosmetik-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) ist seit ihrem Inkrafttreten in allen Ländern der Europäischen Union gültig. Alle EU-weit in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel müssen also diesem Regelwerk entsprechen. Seit 2015 ist auch die Schweizer Rechtsprechung mit der EU-Kosmetik-Verordnung harmonisiert.
Insgesamt 40 Artikel und zehn Anhänge regeln umfassend die Sicherheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit von Kosmetik. Ziel des Verordnungstextes ist die Erhöhung der Sicherheit kosmetischer Produkte bei gleichzeitiger Stärkung der Verantwortung des Herstellers.
Die Verordnung regelt unter anderem folgende Punkte:
Das Expertenteam von WESSLING kennt die Gesetzestexte.
Beratung und Gutachten im Detail
Die Verordnung über kosmetische Mittel, die sogenannte Kosmetik-Verordnung, setzt im Wesentlichen die Bestimmungen der EU-Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG in nationales Recht um.
Die nationale Kosmetik-Verordnung gilt zusätzlich zur EU-Kosmetik-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) und regelt folgende Punkte:
Nur unter Einhaltung der genannten Vorgaben dürfen kosmetische Mittel an den Verbraucher abgegeben werden.
Beratung und Gutachten im Detail
Ein kosmetisches Mittel muss halten, was es verspricht. Werbung, Kennzeichnung, Texte und Fotos dürfen nur Merkmale enthalten, die das Produkt tatsächlich erfüllt.
Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 definiert daher Kriterien, die bei der Verwendung von Werbeaussagen für Kosmetika zu berücksichtigen sind. Der Schutz des Verbrauchers vor irreführenden Aussagen ist wichtigstes Ziel. Aus diesem Grund wurden gemeinsame Kriterien für Werbeaussagen festgelegt, die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich informieren und anhand derer eine Produktauswahl erfolgen kann.
Alle Werbeaussagen in Form von Texten, Bezeichnungen oder Abbildungen müssen diese Kriterien erfüllen:
Sie haben Fragen zu den Werbeaussagen gemäß der EU-Verordnung Nr. 655/2013? Die WESSLING Experten unterstützen Sie bei der Prüfung der entsprechenden Vorgaben.
Beratung und Gutachten im Detail
Die deutsche Fertigverpackungsverordnung, kurz FertigpackungsV, setzt die europäische Fertigpackungsrichtlinie 76/211/EWG um. Sie regelt, in welchem Maße die Füllmenge eines Produktes zum auf der Verpackung angegebenen Aufdruck abweichen darf.
Die deutsche Fertigverpackungsverordnung gibt unter anderem die maximale Minusabweichung der tatsächlichen Füllmenge zur auf dem Produkt angegebenen Füllmenge vor. Sie regelt außerdem, ob die Füllmenge als Masse oder Volumen angegeben werden muss sowie die erforderliche Schriftgröße auf der Verpackung. Dabei ist zu beachten, dass sie nur für Produkte mit einer Füllmenge zwischen fünf Gramm oder Milliliter und zehn Kilogramm oder Liter gilt.
Beratung und Gutachten im Detail
Im LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) findet sich die Begriffsdefinition eines kosmetischen Mittels: Demnach sind all die Stoffe oder Gemische aus Stoffen kosmetische Mittel, die äußerlich am Körper des Menschen zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder zur Beeinflussung des Körpergeruches verwendet werden. Diese Definition entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.
Neben dieser Begriffsdefinition regelt das LFGB den Gesundheits- und Täuschungsschutz für kosmetische Produkte. So dürfen beispielsweise keinerlei irreführende Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden. Des Weiteren ist es verboten, Produkte in den Verkehr zu bringen, die geeignet sein könnten, die Gesundheit des Verbrauchers zu schädigen.
Die Erfüllung der Vorgaben des LFGB ist zwingende Voraussetzung dafür, dass Ihre kosmetischen Produkte sicher auf den deutschen Markt gebracht werden können.
„Unsere Expertinnen und Experten stellen sicher, dass Sie Ihre Kosmetikprodukte auf den Markt bringen können – mit Gutachten und Beratungsdienstleistungen, die sich an Ihrem Bedarf orientieren.“
Beratung und Gutachten für kosmetische Mittel bei WESSLING - bleiben Sie informiert!
Hier anmeldenWir sind mit wenigen Einschränkungen für Sie erreichbar. Das müssen Sie für Ihre Planung berücksichtigen: