Nach geltender EU-Kosmetik-Verordnung ist eine individuelle Sicherheitsbewertung für jedes kosmetische Mittel vorgeschrieben. Hersteller müssen die entsprechenden Unterlagen bereithalten. Wir führen für Sie die entsprechende Sicherheitsbewertung Ihres Produktes durch.
Unser Team aus qualifizierten DGK-Sicherheitsbewertern erstellt Ihnen einen umfassenden Sicherheitsbericht (EU, UK, CH), welcher die Sicherheit des Produktes bescheinigt und unterstützt Sie bei der Erstellung der Produktinformationsdatei - der sogenannten PID - und der Notifizierung beim CPNP.
Darüber hinaus beraten wir Sie gerne bei regulatorischen Fragestellungen, bewerten Rohstoffe, prüfen Ihre INCI-Listen auf Konformität und prüfen die Verkehrsfähigkeit Ihrer Produkte.
Hierbei profitieren Kundinnen und Kunden von der jahrelangen Expertise der sachverständigen Kolleg*Innen bei WESSLING. Unser Team steht Ihnen während des gesamten Prozesses zur Seite, damit Sie Ihre kosmetischen Produkte ordnungsgemäß in den Verkehr bringen. Hierfür arbeiten wir eng mit unseren akkreditierten* Laboren und weiteren Partnern zusammen.
Nehmen Sie außerdem an unseren Webinaren rund um das Thema Kosmetik und Packmittel teil oder buchen Sie unsere Inhouse-Schulungen (vor Ort oder per Webinar).
* Durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 akkreditiertes Prüflaboratorium. Die Akkreditierung gilt nur für den in der Urkundenanlage [D-PL-14162-01-00] aufgeführten Akkreditierungsumfang.
„Die Erstellung eines Sicherheitsberichts ist laut EU-Kosmetik-Verordnung für jedes kosmetische Mittel verpflichtend. WESSLING verfasst auch für Ihre Produkte gern den notwendigen Sicherheitsbericht.“
Mit der Europäischen Kosmetikverordnung (KVO) wurden erstmals klare und verbindliche Mindestanforderungen für den Inhalt der Sicherheitsbewertung, der Produktinformationsdatei und der Notifizierung festgelegt.
Die Anforderungen, die sich aus dem Europäischen Kosmetikrecht an die Sicherheit kosmetischer Mittel ergeben, sind weltweit anerkannt. Die Europäische Kosmetikverordnung regelt für alle auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel die Anforderungen an eine sichere Verwendung bei normalem oder vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch. Verantwortlich ist der sogenannte Hersteller (nach KVO), jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Dafür muss die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen einen Nachweis zur Konformität des kosmetischen Mittels mit Artikel 3 der Europäischen Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009) erbringen.
Dafür wird auf Grundlage der maßgeblichen Informationen über das kosmetische Mittel (Rohstoffe, Verpackung, Kennzeichnung etc.) gemäß Anhang I der KVO eine Bewertung des kosmetischen Mittels vorgenommen und daraus der resultierende Sicherheitsbericht erstellt.
Die verantwortliche Person muss eine Produktinformationsdatei (PID, PIF engl.) zusammenstellen, bevor das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wird. Diese Datei wird noch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die letzte Charge des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wurde. Die PID muss durch die verantwortliche Person im elektronischen oder anderen Format für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Datei geführt wird, leicht zugänglich sein.
Nachdem der Sicherheitsbericht und die PID erstellt wurden, muss das kosmetische Mittel zusätzlich vor dem Inverkehrbringen im CPNP (Cosmetic Product Notification Portal) notifiziert werden.
Bei WESSLING erhalten Sie Beratung und Gutachten aus einer Hand. Unser tragfähiges Netzwerk an Kosmetik-Fachleuten garantiert Ihnen den bestmöglichen Service bei der Erstellung Ihres Sicherheitsberichts.
Wir sind mit wenigen Einschränkungen für Sie erreichbar. Das müssen Sie für Ihre Planung berücksichtigen: