Kosmetik produzierende Unternehmen aufgepasst: Das Verbot von Benzophenon (CAS-Nr. 119-61-9) und die damit verbundene Begrenzung von mehreren UV-Filtern haben die dringende Notwendigkeit für Anpassungen in der Produktformulierung und Produktherstellung zur Folge.
Bereits seit dem 23. November 2023 sind Verkauf und Abgabe von Produkten, die Benzophenon enthalten, ohne Übergangsfrist in der Europäischen Union untersagt.
Dieser Schritt wurde aufgrund der Einstufung von Benzophenon als Kanzerogen 1B durch die Aktualisierung der CLP-Verordnung 1272/2008 unternommen. Im Rahmen des Omnibus-Verfahrens wurde Benzophenon in den Anhang II (Liste verbotener Stoffe) der europäischen Kosmetikverordnung VO (EG) 1223/2009 übernommen und ist somit explizit auch in Kosmetischen Mitteln verboten.
Besonders im Fokus stehen die UV-Filter Benzophenone-3 (CAS-Nr. 131-57-7) und Octocrylene (CAS-Nr. 6197-30-4), die Benzophenon abspalten können. Aus diesem Grund wurden sie in Anhang VI der VO (EG) 1223/2009 in ihrer Einsatzkonzentration beschränkt.
Für Unternehmen, die Kosmetische Mittel herstellen und innerhalb der EU in Verkehr bringen möchten, bestand daher die Notwendigkeit, ihre Formulierungen so schnell wie möglich anzupassen, um die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen. Werden Waren oder Rohstoffe aus dem Ausland importiert, muss ebenfalls gewährleistet sein, dass diese kein Benzophenon enthalten.
Hierbei sind unsere Kosmetik-Fachleute mit ihrem Know-how gern für Sie da. Dank unserer hochmodernen Laboranalytik verfügen wir über die notwendige Technologie und Fachkenntnisse, um die Präsenz von Benzophenon und verwandten Substanzen in Kosmetischen Mitteln nachzuweisen. Mittels unserer Analytikverfahren und anschließender kompetenter Bewertung durch unsere Expertinnen und Experten wird so die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sichergestellt und ermöglicht es Unternehmen, ihre kosmetischen Produkte sicher auf den Markt zu bringen.
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