Wirksamkeitsuntersuchungen und ophthalmologische Tests von kosmetischen Mitteln

Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln sind in der EU durch gesetzliche Vorgaben geregelt. Die Kosmetikverordnung VO (EC) 1223/2009 in Verbindung mit der VO (EC) 655/2013 schreibt vor, dass sogenannte Claims wahr, belegbar, redlich und lauter zu sein haben.

Nur korrekt gekennzeichnete Produkte sind verkehrsfähig und dürfen an den Verbraucher abgegeben werden.

Der Beleg solcher Werbeaussagen wird in der Regel durch Wirksamkeitsuntersuchungen in Form von Home Use Tests, Probandenstudien oder Gehaltsbestimmungen wertgebender Bestandteile erbracht. Bei bestimmten Inhaltsstoffen in Verbindung mit der Nutzung eines Claims muss der Nachweis der Mindestmenge vorliegen.

Bei kosmetischen Mitteln, die im Gesichts- oder sogar Augenbereich angewendet werden, empfiehlt sich die Durchführung eines ophthalmologische Tests. Hierbei wird die Augenverträglichkeit überprüft, um Aussagen wie “keine Tränen” oder “brennt nicht in den Augen” auf der Verpackung platzieren zu können.

Unsere Kosmetik-Fachleute bieten Ihnen ein breites Spektrum an Leistungen zum Nachweis der Wirksamkeitsüberprüfung. Hierzu gehört unter anderem die Prüfung der Haut- und Augenverträglichkeit.

Auch unter den Pandemiebedingungen können wir unseren Kundinnen und Kunden diese Leistung uneingeschränkt anbieten.

 

Wirksamkeitsuntersuchungen und ophthalmologische Tests

Ich berate Sie gern zu Ihren kosmetischen Mitteln.

Das WESSLING Team wünscht Frohe Ostern!

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Wir wünschen unseren Kund*innen, Lieferant*innen & Dienstleister*innen frohe Ostern & ein schönes Frühlingswochenende!

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