Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln sind in der EU durch gesetzliche Vorgaben geregelt. Die Kosmetikverordnung VO (EC) 1223/2009 in Verbindung mit der VO (EC) 655/2013 schreibt vor, dass sogenannte Claims wahr, belegbar, redlich und lauter zu sein haben.
Der Beleg solcher Werbeaussagen wird in der Regel durch Wirksamkeitsuntersuchungen in Form von Home Use Tests, Probandenstudien oder Gehaltsbestimmungen wertgebender Bestandteile erbracht. Bei bestimmten Inhaltsstoffen in Verbindung mit der Nutzung eines Claims muss der Nachweis der Mindestmenge vorliegen.
Bei kosmetischen Mitteln, die im Gesichts- oder sogar Augenbereich angewendet werden, empfiehlt sich die Durchführung eines ophthalmologische Tests. Hierbei wird die Augenverträglichkeit überprüft, um Aussagen wie “keine Tränen” oder “brennt nicht in den Augen” auf der Verpackung platzieren zu können.
Auch unter den Pandemiebedingungen können wir unseren Kundinnen und Kunden diese Leistung uneingeschränkt anbieten.
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