Neue Höchstgehalte von Chlorat ab dem 28. Juni 2020

Mit Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2020/749 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden neue Höchstgehalte an Rückständen von Chlorat in oder auf bestimmten Erzeugnissen festgelegt.

Wichtig für Hersteller und Händler von Lebensmitteln oder Futtermitteln: Diese neuen Rückstandshöchstgehalte und Regelungen (inkl. Fußnote (A)) für Chlorat gelten uneingeschränkt, ohne Übergangsfrist, bereits ab dem 28. Juni 2020.

Je nach Warenart wurden Rückstandshöchstgehalte im Anhang der Verordnung (EU) 2020/749 festgelegt. Für die hier aufgeführten Warenarten können keine zusätzlichen Chlorat-Einträge berücksichtigt werden. Bei Obst und Gemüse umfasst die Warengruppe sowohl frische als auch gefrorene Waren. Für verarbeitete Produkte, die unter die Regelungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 fallen, können zusätzliche Chlorat-Einträge geltend gemacht werden. Gemäß der Fußnote (A) für Chlorat liegt die Beweislast für diese zusätzlichen Chlorat-Einträge beim Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer.

Für die Beurteilung zusätzlicher Einträge dürften daher zukünftig rechtliche Regelungen und behördliche Empfehlungen, z.B. zu Trinkwasser, sowie die Befolgung einer guten Herstellungspraxis bei gleichzeitig guter Hygienepraxis eine Rolle spielen.

Nähere Informationen zu Rückständen von Chlorat in Lebensmitteln finden Sie hier.

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