Neue gesetzliche Anforderungen an Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up

Vorgaben zur Kennzeichnung und Verwendung bestimmter Stoffe in Tätowiermitteln und Permanent-Make-up (PMU) wurden nun erstmals auf europäischer Ebene geregelt: Zum 04.01.2021 ist die Verordnung VO (EU) 2020/2081 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft getreten. Darin ist die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up geregelt.

Es gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Ab dem 04.01.2022 müssen Hersteller und Vertreiber von Farben, die für Tattoos oder Permanent-Make-up bestimmt sind, die neuen Regelungen verpflichtend einhalten.

Im Vordergrund der Verordnung steht der Gesundheitsschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Regelungen umfassen daher unter anderem spezifische Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe wie Metalle, aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) und Pigmente.

Wer Tattoofarben oder Farben für Permanent-Make-up herstellt oder vertreibt, hat also nur wenige Monate Zeit, um seine Produkte an die neuen Vorgaben der Verordnung - unter anderem zur Kennzeichnung - anzupassen. Hierbei sind unsere WESSLING Expertinnen und Experten für kosmetische Mittel gern für Sie da.

Auch bei der Planung und Durchführung von im Vorfeld gegebenenfalls notwendigen laboranalytischen Untersuchungen sind wir mit unserem Know-how gern an Ihrer Seite.

Wir beraten Sie gern!

„Welche Auswirkungen hat die neue Europäische Verordnung auf Ihre Farben für Tatowierungen oder PMU? Wir machen Ihre Produkte fit für die neuen Anforderungen!“

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