Die “Good Manufacturing Practice” für kosmetische Mittel, kurz GMP-Kosmetik, hält seit Jahren Einzug in die Herstellungspraxis vieler Kosmetik herstellender Unternehmen. Grundstein hierfür ist die EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009, welche die Forderung an Kosmetikhersteller stellt, ihre Produkte im Einklang der Guten Herstellungspraxis (Artikel 8) zu produzieren. Den Leitfaden zur Guten Herstellungspraxis stellt die Norm DIN EN ISO 22716 dar. Diese Norm ist dabei sowohl auf nationaler als auch EU-Ebene als zentrale Leitlinie anzusehen.
Im Rahmen der Produktinformationsdatei (PID), die für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Produkt zu erstellen ist, ist ebenfalls eine Erklärung zur Einhaltung der Guten Herstellungspraxis anzugeben (Artikel 11 der EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009).
Die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis ist somit für alle Kosmetikhersteller (verantwortliche Person) rechtlich verpflichtend.
Alle Mitgliedsstaaten der EU sind dazu angehalten, die Einhaltung der Grundsätze zur Guten Herstellungspraxis bei den jeweiligen Herstellern bzw. verantwortlichen Personen zu überwachen (Artikel 22). Daraus ergibt sich Handlungsbedarf für viele Kosmetika-Hersteller, aber auch für Vertriebs- und Handelsunternehmen oder Arzneimittelhersteller mit ergänzendem Kosmetik-Portfolio.
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