Schweizer Verordnung für kosmetische Mittel - Übergangsfristen enden am 30.04.2021

Am 01. Mai 2017 trat in der Schweiz die Verordnung des EDI (Eidgenössische Departement des Innern) über kosmetische Mittel (VKos) in Kraft. Diese wurde zur Harmonisierung mit der EU-Verordnung 1223/2009 ausgearbeitet. Die Vorgaben auf europäischer Ebene wurden hierin fast ausschließlich übernommen.

Zu dekorativer Kosmetik berät WESSLING zur Umsetzung der nationalen Kosmetik-Verordnung.

Somit muss für jedes kosmetische Produkt* eine individuelle Sicherheitsbewertung erfolgen und eine Produktinformationsdatei vorliegen. Die Mindestanforderungen an eine Sicherheitsbewertung sind gesetzlich vorgeschrieben. Nur qualifizierte Sicherheitsbewerter dürfen ein entsprechendes Dokument ausstellen.

Die Übergangsbestimmungen für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln in der Schweiz enden nun am 30.04.2021.

Zur Erfüllung der ab 1. Mai 2021 zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen bietet Ihnen WESSLING umfassende Leistungen wie zum Beispiel zu Sicherheitsberichten, PID, CPNP-Notifizierung.

*gilt nicht für handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder ähnliche Situation); ausgenommen sind kosmetische Mittel für Kinder unter 3 Jahren sowie Mittel, die in der Nähe der Augen oder auf die Schleimhäute angewendet werden.

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