Die EU hat das Tierarzneimittelrecht neu geordnet. Zum 20.02.2023 trat nun die Verordnung EU 2023/183 (Änderungsverordnung zur Tierarzneimittelverordnung EU 2019/6) in Kraft. Sie gilt rückwirkend ab dem 28.01.2022. Produzenten von Pharmazeutika für Tiere sollten diesen Stichtag noch einmal zum Anlass nehmen, um zu prüfen, ob ihre Produkte alle momentanen gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Prüfung nach Deutschem Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
Die VO (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel kommt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Anwendung. Bestimmte Inhalte dürfen die Mitgliedstaaten nach der neuen Verordnung selbst regeln. Infolgedessen wurde im deutschen Recht das Tierarzneimittelrecht aus dem Arzneimittelrecht ausgegliedert. Es wird nun im TAMG (Tierarzneimittelgesetz) geregelt.
Änderungen für externe Prüflabore durch die VO (EU) 2019/6
Maßgeblich ist hier die gesetzliche Trennung von Human- und Tierarzneimitteln. Durch diese Änderung der gesetzlichen Grundlage ergibt sich eine einschneidende Neuerung für externe GMP-Prüflabore: Auch für sie ist nun für die Beteiligung an der Qualitätskontrolle von Tierarzneimitteln im Lohnauftrag eine Herstellungserlaubnis erforderlich. Eine alleinige Herstellungserlaubnis für Humanarzneimittel ist also nicht mehr ausreichend! Eine Ausnahme ist nicht mehr vorgesehen.
WESSLING verfügt über Herstellungserlaubnis zur Analytik von Tierarzneimitteln
Unser Pharma-Standort Münster verfügt neben seinem GMP-Zertifikat ebenfalls über die erforderliche Herstellungserlaubnis über die Prüfung von Tierarzneimitteln. Daher sind unsere Fachleute in der Lage, Ihre Tierarzneimittel in gewohnter Weise und in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung 2019/6 zu prüfen.
„Unser Labor verfügt über alle notwendigen Herstellungserlaubnisse. Daher prüfen wir als Ihr Partner gern weiterhin zuverlässig Ihre Tierpharmazeutika.“
Wir sind mit wenigen Einschränkungen für Sie erreichbar. Das müssen Sie für Ihre Planung berücksichtigen: