Neue EU-Regelungen zu Mykotoxinen in Getreideprodukten: Was Sie dazu wissen müssen!

Die Europäische Union hat in diesem Jahr zwei wichtige Änderungsverordnungen zur Begrenzung von Mykotoxinen in Getreideprodukten erlassen.Mit der Verordnung (EU) 2024/1022 für Deoxynivalenol (DON) und der Verordnung (EU) 2024/1038 für T-2 und HT-2 Toxin, die integraler Bestandteil der Europäischen Kontaminanten-Verordnung (EU) 2023/915 werden, legt die EU abermalig verbindliche Höchstgehalte für Mykotoxine fest. Unser Expertinnen und Experten für Lebensmittelanalytik bei WESSLING haben für Sie die wichtigsten Informationen zu den neuen Höchstgehalten recherchiert und hier zusammengefasst.

Einführung von verbindlichen Höchstgehalten für T-2 und HT-2 Toxinen

 Umweltlabor, Laboranten, Coworking

Bisher gab es gemäß der Empfehlung der Kommission 2013/165/EU vom 27. März 2013 nur Richtwerte („indicative levels“) für die Mykotoxine T-2 und HT-2 in Getreideprodukten. Mit der am 10. April 2024 veröffentlichten neuen Verordnung (EU) 2024/1038, wurden nun verbindliche Höchstgehalte eingeführt. Diese Regelungen betreffen verschiedene Verarbeitungsstufen von Getreide, von unverarbeitetem Getreide bis hin zu Endprodukten wie Backwaren und Frühstückscerealien.

 

Die Verordnung legt spezifische Höchstgehalte für unterschiedliche Getreidearten fest. So beträgt zum Beispiel der zulässige Höchstgehalt für unverarbeiteten Hafer 1250 µg/kg, während für Haferprodukte wie Haferflocken ein Wert von 100 µg/kg gilt. Für unverarbeitetes Getreide liegt der Höchstgehalt bei 50 µg/kg. Besondere Regelungen gibt es auch für Braugerste, Mais und Hartweizen, mit jeweils höheren Grenzwerten.

 

Verschärfte Bestimmungen für Babynahrung

Neben den allgemeinen Lebensmitteln wurden auch spezielle Höchstgehalte für Babynahrung wie Beikost, Getreidebeikost und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, festgelegt. Damit gibt es für Babynahrung besonders strenge Grenzwerte von 10 µg/kg.

 

Neue Regelungen für Deoxynivalenol (DON) in Lebensmitteln

 Getreide, Ernte, Weizen, Landwirt

Bereits im November 2023 wurde mit einem Rundschreiben angekündigt, dass die Höchstgehalte für Deoxynivalenol (DON) in Lebensmitteln ebenfalls überarbeitet wurden. Die neue Verordnung (EU) 2024/1022, veröffentlicht am 8. April 2024, senkt die Grenzwerte für DON in verschiedenen Getreideprodukten. Diese Regelung gilt für alle Verarbeitungsstufen und verlangt von Herstellern, dass sie die entsprechenden Höchstgehalte in ihren Endprodukten einhalten.

 

 

WESSLING bietet passgenaue Analysemethoden für wechselnde Anforderungen: unsere Leistungen

Um den wechselnden Leistungsanforderungen gerecht zu werden, haben wir bereits eine Multimethode für Mykotoxine in bestimmten Lebensmittelmatrices etabliert. Damit ist die simultane Erfassung der folgenden Mykotoxine gemäß Kontaminanten-Verordnung (EU) 2023/915 möglich:

 

  • Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 und deren Summe
  • Ochratoxin A (OTA)
  • Deoxynivalenol (DON)
  • Zearalenon (ZEA)
  • Fumonisin B1 und B2 und deren Summe
  • Citrinin

Zudem erfassen wir mittels unserer Multi-Mykotoxin-Methode noch:

  • T-2 und HT-2 Toxin
  • Alternaria-Toxine: Altenuen (ALT), Alternariol (AOH), Alternariol Monomethylether (AME), Tentoxin (TEN) und Tenuazonsäure (TEA)
  • 15-Acetyldeoxynivalenol (15-Ac-DON) und 3-Acetyldeoxynivalenol (3-Ac-DON)
  • Fusarenon X (FX)
  • Nivalenol (NIV)
  • alpha-Zearalenol und beta-Zearalenol
  • Fumonisin B3
  • Enniatin A, A1, B und B1
  • Cyclopiazonsäure (CPA), Mycophenolsäure, Penicillinsäure, Penitrem A und Roquefortin C
  • Sterigmatocystin

Ebenfalls bieten unsere Expertinnen und Experten auch Einzelmethoden für die Analytik gemäß der in der Kontaminanten-Verordnung (EU) 2023/915 geregelten Mykotoxine Aflatoxin M1, Patulin und Ergotalkaloide in Lebensmitteln an.

Verpflichtung zur Datenerhebung und Berichterstattung

Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten, regelmäßig Daten über T-2 und HT-2 Toxin in Haferprodukten an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln. Bis 2028 müssen zudem Maßnahmen zur Reduzierung dieser Toxine dokumentiert und berichtet werden.

 

Diese neuen Regelungen sind seit dem 1. Juli 2024 verbindlich. Produkte, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, dürfen jedoch noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum im Verkehr bleiben.

 

Ihr Kontakt zu unserem Team für Lebensmittelsicherheit

„Haben Sie Fragen zu unserer Multimethode für Mykotoxine, möchten Sie mehr über die Höchstwerte für T-2 und HT-2 Toxine erfahren oder sich über unsere Leistungen informieren? Zögern Sie nicht, mich anzusprechen!“

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