Arbeitsplatz- und Umweltgrenzwerte für Chromtrioxid gesetzeskonform messen

Mit der Nutzung der Zulassung für Chromtrioxid (Chrom(VI)-Oxid) werden Industriebetriebe verpflichtet, geforderte Arbeitsplatz- und Umweltgrenzwerte einzuhalten und zu messen. Was bedeutet dies für hiervon betroffene Unternehmen konkret und wie können sie die an sie gestellten hohen Anforderungen erfüllen?

Galvanikbad

Die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, kurz REACH genannt, hat Chromtrioxid (Chrom(VI) -Oxid) bereits 2012 auf die Liste gefährlicher Stoffe (substances of very high concern = SVHC) gesetzt. Denn Chromtrioxid wurde sowohl als krebserregend als auch als mutagen eingestuft.

Ab diesem Zeitpunkt mussten Unternehmen, die Chromtrioxid weiterhin verwenden wollten, in einem Zulassungsantrag den sicheren Umgang und die Unumgänglichkeit dieser Verwendung belegen. Die ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) hatte die Prüfung der Anträge übernommen und Empfehlungen für Zulassungszeiträume und Auflagen der Antragsteller erarbeitet.

Am 22.12.2020 wurde nun von der Europäischen Kommission der Autorisierungsantrag für die weitere Verwendung von Chromtrioxid bis zum 21.09.2024 offiziell genehmigt. Die betroffenen Anwender waren gleichzeitig aufgefordert, ihre weitere Verwendung von Chromtrioxid bis zum 22.03.2021 bei der ECHA anzuzeigen.

Mit der Zulassung werden die Betreiber dazu verpflichtet, die geforderten Arbeitsplatz- und Umweltgrenzwerte, also Luft- und Abwassermessungen, einzuhalten und zu messen. Alle Messergebnisse müssen der ECHA bis 18.12.2021, und danach jährlich wiederkehrend, gemeldet werden.

Die Zulassungsbedingungen für die Verwendung von Chromtrioxid im Einzelnen:

  • Betroffene Betriebe müssen die Cr(VI)-Exposition ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Umwelt regelmäßig überwachen.
  • Zur Validierung der Expositionsszenarien müssen zugelassene und repräsentative Messungen durchgeführt werden.
  • Es besteht ein Minimierungsgebot der Exposition von Arbeitern und Umwelt. Dessen Überprüfung erfolgt durch die zuständige Behörde.
  • Diese Messergebnisse müssen der ECHA vorgelegt und bei Bedarf der zuständigen nationalen Behörde zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Messungen umfassen sowohl die Beprobung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und/oder der Umwelt als auch die Analyse von Proben zur Quantifizierung der Cr(VI)-Exposition im Kontext mit Arbeitsprozessen.
  • Erste Messungen der Arbeitsplatzexposition müssen innerhalb von 6 Monaten nach Erlass der Zulassung vom 18.06.2021 erfolgen.
  • Die Einreichung der Messergebnisse bei der ECHA muss innerhalb eines Jahres nach Erlass der Zulassungsentscheidung (18.12.2021) erfolgt sein.
  • Die Messungen sind jährlich zu wiederholen.

Messstrategie für Arbeitsplatzmessungen von Chrom(VI)

Arbeitsplatz-Expositionsmessungen können als personenbezogene (personengetragen, mobil an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) oder arbeitsplatz-/bereichsbezogene (stationär) Messung durchgeführt werden. Eine personenbezogene Messung bildet die individuelle Mitarbeiter-Exposition belastbarer ab und sollte bevorzugt eingesetzt werden. Die Überwachung der Luft am Arbeitsplatz ist Bestandteil eines Expositions-Messverfahrens, welches für Arbeitsplätze mit möglicher Chromtrioxidexposition durch freigesetzte Stäube oder Aerosole festgelegt wurde.

Wichtiger Bestandteil der Messplanung sind die Anforderungen der Verfahrenskenndaten des Messverfahrens, wie Nachweisgrenze (LOD, Limit of Detection), Bestimmungsgrenze (LOQ, Limit of Quantification) sowie der einzuhaltende Grenzwert. Auf Grundlage dieser Parameter erfolgt die Auswahl des optimalen Messequipments und die Festlegung der Messdauer. Nur so kann eine belastbare und repräsentative Cr(VI)-Quantifizierung am Arbeitsplatz gewährleistet werden.

Die Messung der Luft am Arbeitsplatz muss regelmäßig, jährlich, wiederholt werden bis die Ergebnisse sicher belegen, dass die Expositionsgefährdung nachhaltig minimiert ist. Erst danach kann die Prüfhäufigkeit reduziert werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei Änderungen am Produktionsprozess neue Expositionsmessungen durchgeführt werden müssen.

Kompetenz in Chromtrioxid-Emissionsmessungen und Arbeitsplatzmessungen

Die Anforderungen an Chromtrioxid-Emissionsmessungen sind durch gesetzliche Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der TA-Luft, den einschlägigen DIN EN- und VDI- Normen sehr streng reguliert. Die Messungen dürfen nur von notifizierten und akkreditierten* Messstellen nach §29b BImSchG durchgeführt werden. WESSLING betreibt bundesweit an mehreren Standorten eine zugelassene Messstelle und verfügt über langjährige Erfahrungen in der Messung von Chromtrioxid an allen Chrom(VI) verarbeiteten Industrieanlagen.

Des Weiteren ist die WESSLING Messstelle nach §7 Abs. 10 der GefStoffV akkreditiert* und erfüllt damit höchste gesetzliche Anforderungen und Auflagen gemäß DIN EN ISO/IEC 17025. Unsere Messstelle verfügt über langjährige Erfahrungen bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahrstoffen wie Chrom(VI) und anderen gesundheitsgefährdenden Umgebungseinflüssen in der Luft von Arbeitsplätzen.

Wir führen sowohl Arbeitsbereichsanalysen, Expositonsmessungen und Kontrollmessungen gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 402 durch. Mit unserer fachlichen Expertise und hochmoderner technischer Ausstattung sind wir gern für Sie da.

 

*Durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 akkreditiertes Prüflaboratorium. Die Akkreditierung gilt nur für den in der Urkundenanlage [D-PL-14162-01-00] aufgeführten Akkreditierungsumfang.

Ihr Kontakt zu unseren Experten der WESSLING Messstelle