Immer wieder wird Formaldehyd in Kosmetika wie beispielsweise Shampoo oder Selbstbräuner nachgewiesen. Und das, obwohl seine Verwendung gemäß Anhang II der VO (EG) 1223/2009 in kosmetischen Mitteln verboten ist. Insbesondere dann gelingt der Nachweis von Formaldehyd, wenn Formaldehydabspalter in der Rezeptur enthalten sind. Denn einige Konservierungsstoffe, die Formaldehyd abspalten können, sind – im Gegensatz zu Formaldehyd selbst – nicht verboten.
Das Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS) prüfte in seiner Stellungnahme SCCS/1632/21 vom 07. Mai 2021, ob eine Formaldehydexposition von weniger als 0,05 % bei Personen mit Formaldehydallergie eine Kontaktdermatitis auslösen kann. Das Komitee kam zu dem Ergebnis, dass, um Verbraucher vor den sensibilisierenden Eigenschaften von Formaldehyd zu schützen, ab einem Gehalt von 0,001 % Formaldehyd ein entsprechender Verweis auf kosmetische Mitteln deklariert werden soll.
Die Europäische Kommission folgte der Empfehlung des SCCS und passte daher die Kennzeichnungsvorgaben für Formaldehydabspalter an. Mit der Änderungsverordnung VERORDNUNG (EU) 2022/1181 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2022 wurde die Nr. 2 der Einleitung des Anhang VI der VO (EG) Nr. 1223/2009 angepasst.
Kosmetische Mittel, die eine Gesamtkonzentration von mehr als 0,001% (10 ppm) an abgespaltenen Formaldehyd enthalten, müssen also ab sofort bei der Kennzeichnung den Hinweis „spaltet Formaldehyd ab“ tragen, sofern sie Stoffe enthalten, die in Anhang V aufgeführt sind.
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