Aktuelle Beschlüsse von ALS und ALTS für sichere Lebensmittel und Verbraucherschutz

Jährlich fassen die Sachverständigengremien der Bundesländer grundlegende und wegweisende Beschlüsse zu Fallentscheidungen in der rechtlichen Beurteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln, Bedarfsgegenstände und Kosmetika. Ihre Schlüsselaufgabe ist eine harmonisierte Beurteilung von Proben innerhalb der amtlichen Überwachung.

Die beiden Sachverständigengremien für die genannten Bereiche sind im Einzelnen:

  • ALS: Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
  • ALTS: Arbeitskreises der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen

WESSLING als Partnerlabor von Handelsunternehmen orientiert sich bei der rechtlichen Beurteilung von Proben selbstverständlich an den von diesen beiden Sachverständigengremien gefassten Beschlüssen.

Hier geben Ihnen unsere Fachleute Einblick in zwei dieser Beschlüsse aus dem Bereich Lebensmittel, die bei der Beurteilung von Lebensmittelproben verstärkt zur Anwendung kommen:

91. Arbeitstagung des ALTS: Kennzeichnung geringer Mengen wertgebender Zutaten

Eine Hervorhebung von Zutaten als Teil der Bezeichnung oder Aufmachung, die nur in geringen Mengen in dem jeweiligen Lebensmittel enthalten sind, kann trotz einer Mengenkennzeichnung gemäß Art. 22 der VO (EU) Nr. 1169/2011 eine Irreführung nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 darstellen, wenn der Verbraucher durch die Kennzeichnung oder Aufmachung erwartet, dass die Zutat in einer „wahrnehmbaren“ Menge enthalten ist. Erschwerend wiegt dabei, wenn die Auslobung der Zutat nicht im identischen Sichtfenster der Mengenangabe erfolgt oder die Mengenangabe nicht in ähnlicher Art und Weise auf der Verpackung dargestellt wird.

 

120. ALS-Sitzung: Gehalte anderer Kohlenhydrate in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit der Auslobung „Nur Laktose enthalten“

Die freiwillige Angabe „Nur Laktose enthalten“ bei Säuglingsanfangsnahrung ist nur zulässig, wenn Laktose das einzige Kohlenhydrat ist, welches in dem jeweiligen Erzeugnis enthalten ist. Einzig natürlich enthaltene Mengen an Glucose und Galactose aus Zutaten auf Milchbasis spielen bei der Betrachtung, ob andere Kohlenhydrate enthalten sind, keine Rolle.

 

Weitere Beschlüsse aus diesem und der vergangenen Jahre und Informationen zu den beiden Sachverständigengremien ALS und ALTS finden Sie auf der Website des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) dargestellt.

 

Eine allumfassende Kennzeichnungsprüfung von Lebensmittelverpackungen gemäß VO (EU) Nr. 1169/2011 ist Teil des Leistungsspektrums unserer Lebensmittelexpertinnen und -experten. Falls Sie weiterführende Fragen zu den Beschlüssen des ALS und ALTS oder Sie interessiert an einer Kennzeichnungsprüfung Ihrer Produkte sind, zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.

Ihr Kontakt zu unseren Expertinnen und Experten

„Unser Team für Lebensmittelsicherheit kennt die Veröffentlichungen von ALS und ALTS genau. Gern sind wir auch für Sie da und machen Ihre Produkte fit für die Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher!“