Im Bundesgesetzblatt vom 29.06.2020 wurde die Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts veröffentlicht. Dadurch ist sie unmittelbar in Kraft getreten.
Dies führt auch zu Änderungen der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, kurz ZoonoseV. In ihr ist geregelt, welche lebensmittelrechtlichen Maßnahmen von Lebensmittelproduzenten und Lebensmittelhändlern zu ergreifen sind, damit eine frühzeitige Erfassung von Zoonosen und Zoonoseerregern möglich ist. Dies dient in Folge als Grundlage für die Bewertung ihrer Herkunft und der Entwicklungstendenzen ihres Vorkommens.
Laut § 3 Absatz 1 Nr. 1-3 gilt die ZoonoseV nicht mehr nur für Lebensmitteluntersuchungen im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 oder anderen betriebseigenen Kontrollen.
Darüber hinaus sind nun auch folgende Punkte geregelt:
Hierfür müssen Rückstellproben des Probenmaterials, soweit möglich, angefertigt werden und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in geeigneter Weise aufbewahrt werden.
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