Änderung der Zoonoseverordnung bringt neue Pflichten für Lebensmittelunternehmer

Im Bundesgesetzblatt vom 29.06.2020 wurde die Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts veröffentlicht. Dadurch ist sie unmittelbar in Kraft getreten.

Dies führt auch zu Änderungen der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, kurz ZoonoseV. In ihr ist geregelt, welche lebensmittelrechtlichen Maßnahmen von Lebensmittelproduzenten und Lebensmittelhändlern zu ergreifen sind, damit eine frühzeitige Erfassung von Zoonosen und Zoonoseerregern möglich ist. Dies dient in Folge als Grundlage für die Bewertung ihrer Herkunft und der Entwicklungstendenzen ihres Vorkommens.

Das ändert sich für Lebensmittelunternehmen

Laut § 3 Absatz 1 Nr. 1-3 gilt die ZoonoseV nicht mehr nur für Lebensmitteluntersuchungen im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 oder anderen betriebseigenen Kontrollen.

Darüber hinaus sind nun auch folgende Punkte geregelt:

  • Nachweis von Listeria monocytogenes in Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln
  • Nachweis von Listeria monocytogenes von Umgebungs- und Oberflächenproben nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einschließlich Untersuchungen zur Prüfung des Reinigungs- und Desinfektionserfolgs insbesondere von Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Berührung kommen können

Hierfür müssen Rückstellproben des Probenmaterials, soweit möglich, angefertigt werden und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in geeigneter Weise aufbewahrt werden.

Bei Nachweis von Zoonoseerregern bei genannten Proben gilt für Lebensmittelunternehmer:

  1. Das Untersuchungsergebnis ist unverzüglich nach Kenntnisnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen.
  2. Isolate der nachgewiesenen Zoonoseerreger sind herzustellen, soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt.
  3. Die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate sind während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als drei Monate, in geeigneter Weise aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen.

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