Energieaudit nach DIN EN 16247 für Unternehmen

Dieses Jahr ist es wieder soweit: Viele Unternehmen sind entsprechend des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) verpflichtet, alle vier Jahre ein Wiederholungsaudit nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 durchführen. Da die Durchführung erstmals zum 5. Dezember 2015 gesetzlich verpflichtend war, steht für viele Unternehmen, die nicht zu den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) zählen, dieses Jahr wieder ein Energieaudit an. Überprüfen Sie deshalb rechtzeitig Ihre 4-Jahresfrist!

Welche Frist gilt für die Wiederholungsaudits?

Wichtig ist hier nicht die damalige Frist vom 5. Dezember 2015, sondern das Datum der Berichtserstellung des Erst-Audits. Verlangt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen einer Stichprobenkontrolle einen Durchführungsnachweis, muss das Unternehmen einen Bericht vorlegen, der nicht älter als vier Jahre ist. Wurde das erste Energieaudit also beispielsweise am 15. Oktober 2015 abgeschlossen, so ist das Wiederholungsaudit bis spätestens 15. Oktober 2019 durchzuführen.

Änderungen für Unternehmensgruppen

Unternehmensgruppen können erstmals von der Durchführung eines Wiederholungsaudits im Gruppenverbund profitieren. Dies betrifft verbundene Unternehmen, die bereits 2015 jeweils ein eigenständiges Energieaudit durchgeführt haben. Energieaudits die im Gruppenverbund durchgeführt werden, gelten als verhältnismäßig und repräsentativ, wenn mindestens 90 Prozent des gesamten Energieverbrauchs der Gruppe erfasst werden.

Anwendung des Multi-Site Verfahrens

Unterhält ein Unternehmen mehrere Standorte, kann nach wie vor das bekannte Multi-Site Verfahren angewendet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Prozesse und Tätigkeiten der Standorte im Wesentlichen gleichartig sein und mit ähnlichen Methoden und Verfahren durchgeführt werden müssen. Im Rahmen eines Wiederholungsaudits sind die nicht untersuchten Standorte aus dem ersten Energieaudits vorrangig zu auditieren.

Die Energieauditoren von WESSLING sind gern für Sie da. Haben Sie Fragen zur 4-Jahresfirst für Wiederholungsaudits oder der Energieauditpflicht? Dann sprechen Sie unsere Energieauditoren an.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantwortet häufig gestellte Fragen zum Energieaudit.

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Unser Energieauditor freut sich auf Ihre Anfrage

Gerrit Körner

Das WESSLING Team wünscht Frohe Ostern!

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