Meldepflicht für Laboratorien
Meldepflicht für Laboratorien
Die WESSLING-Gruppe mit fast 1000 Mitarbeitern in Europa ist als unabhängiges akkreditiertes Analytik-, Prüf- und Beratungsunternehmen für Qualität und Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln tätig. Das europaweit führende Dienstleistungsunternehmen setzt damit aktiv das Know-how aus zahlreichen naturwissenschaftlichen Disziplinen für die stetige Verbesserung des Verbraucherschutzes ein. Das Management der WESSLING-Gruppe äußert massive Bedenken gegen den Gesetzentwurf zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und die darin vorgesehene Meldepflicht für private Laboratorien. Die Meldepflicht für Laboratorien ist so wie im Gesetzentwurf beschrieben in der Praxis nicht umsetzbar und führt nicht zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Die Bedenken im Einzelnen:
1. Meldepflicht ist wegen Informationsmangels in der Praxis nicht umsetzbar
Wird ein Labor mit der Erbringung einer analytischen Dienstleistung beauftragt, so werden ihm in vielen Fällen nicht alle Informationen bereitgestellt, die zur Beurteilung der Verkehrsfähigkeit benötigt werden. Über diese Informationen verfügt nur der Hersteller.
Regelmäßig werden z.B. Rohmaterialien untersucht, deren späterer Einsatzzweck erst auf der Basis der Untersuchungsergebnisse festgelegt wird. Bei vielen Proben handelt es sich um Muster, die später nie in den Handel kommen. Weiterhin sind Grenzwerte für Futtermittel und Zwischenprodukten oftmals abhängig vom vorgesehenen Einsatz oder der endgültigen Zusammensetzung der Lebensmittel. Private Laboratorien sind deshalb nicht in allen Fällen in der Lage zu entscheiden, ob eine untersuchte Probe einem Verkehrsverbot unterliegt.
2. Die klare Zuständigkeit für existierende Meldepflicht wird verwässert
Derzeit besteht gemäß Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der gesamten Europäischen Union eine klare Regelung der Meldepflicht. Verantwortlich für die Qualität eines Lebens- oder Futtermittels ist der Hersteller bzw. Inverkehrbringer. Er ist dazu verpflichtet den Behörden zu melden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder in Verkehr gebrachtes Lebens- oder Futtermittel nicht den Anforderungen an die Lebensmittel- bzw. Futtermittelsicherheit genügt. Diese Rechtslage ist so eindeutig, dass eine weitere Ausweitung auf Dritte überflüssig erscheint und diese u.U. sogar zu Missverständnissen zwischen Labor und Auftraggeber führen kann, wenn die Meldepflicht in einem einzelnen Mitgliedsstaat auf mehrere Beteiligte übertragen wird.
3. Unabhängige Laboratorien sind Baustein eines wirksamen Qualitätsmanagements
Aufgrund der Verantwortung für die Produktqualität und die Verpflichtung zur Selbstkontrolle nutzen Unternehmen der Futtermittel- und Lebensmittelindustrie regelmäßig externe Labore, um die Qualität von Rohmaterialien, Zwischen- und Endprodukten sowie Importware zu überprüfen, oftmals weit über den gesetzlich vorgeschriebenen Minimalumfang hinaus. Dies geschieht heute auf der Basis einer geschützten Auftraggeber-Auftragnehmer-Beziehung auch in Bezug auf die Weitergabe von Informationen an Dritte. Ein Auftraggeber kann sicher sein, dass Daten über die von ihm beauftragten Proben niemals unbeabsichtigt an Wettbewerber oder Behörden gelangen. Durch eine Meldepflicht, die auch die Labore betrifft, wird dieses Vertrauensverhältnis zerstört. Die Gefahr besteht, dass in Zukunft nur noch „das Nötigste“ untersucht wird und auf die Ermittlung von Labordaten auf freiwilliger Basis zur Erhöhung der Sicherheit des Verbrauchers künftig verzichtet wird. Ein wirksames Qualitätsmanagement ist auf diese Weise kaum möglich.
4. Abwanderung von Untersuchungsaufträgen ins Ausland droht
Wenn eine wie auch immer geartete Meldepflicht nur auf Deutschland beschränkt ist, dann besteht die Gefahr, dass diese Regelung durch die Beauftragung ausländischer Labore umgangen wird. Das Ziel des Gesetzgebers, den deutschen Behörden mehr Informationen über die Qualität von Futter- und Lebensmitteln zugänglich zu machen, wird auf diese Weise nicht erreicht. Zudem steht eine nur für deutsche Laboratorien vorgeschriebene Meldepflicht nicht in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht (Inländerdiskriminierung) und führt zu einer massiven wirtschaftlichen Benachteiligung deutscher Laboratorien.


