Globally Harmonized System (GHS)/CLP – neue Piktogramme und große Herausforderungen

GHS (Globally Harmonized System) – diese Abkürzung steht für die neue Verordnung der Europäischen Union, die Anfang diesen Jahres in Kraft getreten ist und für nahezu alle Unternehmen gilt. Die GHS-Verordnung – in der EU auch als CLP-Verordnung EG1272/2008 (Regulation (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) bekannt – verfolgt das Ziel eines globalen, also weltweiten harmonisierten Systems der Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Die neue Verordnung beinhaltet also weit mehr als nur neue Piktogramme für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Auch wenn es noch nicht ganz gelungen ist, eine globale Harmonisierung umzusetzen, werden sich die Unternehmen auf eine Reihe von Änderungen in der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen einstellen müssen.

Das GHS-System ist eng mit der vielfach zitierten REACh-Verordnung verknüpft, denn sie verpflichtet zu weiteren Aktivitäten nach dem Entscheidungsmerkmal „gefährlich“.

Entscheidend ist, dass Stoffe und Gemische, die bislang im Unternehmen gehandhabt und gelagert werden, nun im Rahmen der weltweiten Vereinheitlichung unter Umständen mit einem höheren Gefährdungsmerkmal, zum Beispiel giftig, versehen werden können.

Da viele Regelwerke, wie beispielsweise das Gefahrstoffrecht, das Wasserrecht sowie das Emissionsschutzrecht mit den jeweiligen untergesetzlichen Regelwerken auf die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische Bezug nehmen und daraus Forderungen ableiten, müssen Unternehmen prüfen, welche neuen Forderungen gegebenenfalls umzusetzen sind. Erwähnt sei exemplarisch der Bereich der entzündbaren Stoffe, weil sich auch hier die Einstufungskriterien (d. h. der Flammpunkt und der Siedepunkt von brennbaren Flüssigkeiten) verändert haben. Siehe hierzu auch Download rechts. Eine größere Anzahl von Stoffen und Gemischen muss demnach als entzündbar gekennzeichnet werden. Eventuell müssen auch Lager- und Bereitstellungsbereiche den brandschutztechnischen Anforderungen angepasst werden. Das kann bauliche und wirtschaftliche Investitionen bedeuten.

Auch die Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes kann erheblich betroffen sein. Neben der Kommunikation der neuen Piktogramme gilt es beispielsweise die vorhandenen Gefährdungbeurteilungen neu zu prüfen, die Zusammensetzung von Produkten zu überdenken und weiter an der Substitution von Gefahrstoffen zu arbeiten.

Unternehmen sollten schon frühzeitig und freiwillig – auch wenn bei einer Einstufung nach den GHS-Kriterien Übergangsfristen zu nutzen sind – die Einstufung vornehmen. Dies bedeutet die rechtzeitige Vorbereitung auf mögliche Auswirkungen, um die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Hinsichtlich der Übergangsfristen gelten folgende Eckpunkte

  • Stoffe müssen spätestens bis zum 01.12.2010 nach dem neuen System eingestuft und gekennzeichnet werden.
  • Gemische (im bisherigen Sprachgebrauch „Zubereitungen“) müssen spätestens ab dem 01.06.2015 nach dem GHS-System eingestuft und gekennzeichnet werden.
  • Ab dem 01.06.2015 treten die bisherigen europäischen Richtlinien (67/548/EWG-Stoffrichtlinie) und die Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EWG) außer Kraft.
  • Zwischen dem 01.12.2010 und dem 01.06.2015 müssen Stoffe nach der Stoffrichtlinie und nach dem neuen GHS-System eingestuft werden. Beide Einstufungen sind über das Sicherheitsdatenblatt zu kommunizieren. Die Einstufung und Verpackung darf jedoch nur noch nach dem GHS-System erfolgen.
  • Lagerbestände und alte Kennzeichnungen dürfen noch bis zum 01.12.2012 (Stoffe) bzw. bis zum 01.06.2017 (Gemische) in den Verkehr gebracht werden.
  • Bereits jetzt (ab dem 20.01.2009) können gefährliche Stoffe und Gemische optional bereits nach dem GHS-System eingestuft werden. Die Kennzeichnung und Verpackung darf dann nur nach dem GHS-System erfolgen (die bisherige Kennzeichnung ist – wie oben angeführt – weiterhin über das Sicherheitsdatenblatt zu kommunizieren).

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